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   VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21   

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VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21 (https://dejure.org/2021,56442)
VG Freiburg, Entscheidung vom 07.10.2021 - 4 K 195/21 (https://dejure.org/2021,56442)
VG Freiburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2021 - 4 K 195/21 (https://dejure.org/2021,56442)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 35a SGB 8, § 36a Abs 3 SGB 8
    Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung im Rahmen der Beschulung im häuslichen Fernunterricht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingliederungshilfe; Selbstbeschaffung; Privatschulkosten; Fernschule; Geeignetheit und Notwendigkeit; Beweisantrag; Psychiatrische Zweitmeinung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (42)

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2020 - 10 LA 58/20

    Autismusspezifische Förderung; Bedarfsdeckung; Beeinträchtigungsprofil;

    Auszug aus VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21
    Maßstab für die Unzumutbarkeit ist die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern (vgl. zum Ganzen eingehend BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 6.14 -, juris Rn. 3 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 -, juris Rn. 28; VG Freiburg, Urt. v. 07.11.2018 - 4 K 2908/7 -, n.v., S. 10 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Ls. 1, 3 und Rn. 14, 31 mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass ein Widerspruch zwischen der soeben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts [vgl. Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris] zu der Frage, ob der Jugendhilfeträger die Kosten für den Besuch einer Privatschule in Ausnahmefällen als eine Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen habe, nicht besteht).

    Denn da die Bereitstellung der räumlichen, sächlichen, personellen und finanziellen Mittel für die Erlangung einer angemessenen Schulbildung auch solcher Kinder und Jugendlicher, deren seelische Behinderung festgestellt ist, grundsätzlich nicht dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sondern dem Träger der Schulverwaltung obliegt, ist die Beschulung dieser Kinder in erster Linie im Rahmen des ausdifferenzierten öffentlichen Schulsystems - ggf. durch flankierende sonderpädagogische Unterstützungsmaßnahmen - sicherzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 - juris, Rn. 28 m.w.N.).

    Maßgeblich ist somit allein, ob die Entscheidung der Eltern für eine Beschulung des Klägers durch die X-Fernschule aus ihrer Perspektive und zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung fachlich vertretbar war (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Entscheidung des Betroffenen für eine Privatbeschulung für vertretbar gehalten und dementsprechend die Erstattungsfähigkeit der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe bejaht wurde: OVG NRW, Urt. v. 22.08.2014 - 12 A 3019/11 -, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 108 ff.; Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 36 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 07.11.2018 - 4 K 2908/17 -, n.v., S.12 ff.; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Rn. 20 ff.; VG Braunschweig, Urt. v. 23.01.2020 - 3 A 457/18 - n.v.; bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 -, juris, dort insbes.

    Das heißt, der Betroffene muss den Jugendhilfeträger über seinen konkreten Hilfebedarf unterrichten und einen (nicht formgebundenen) Antrag auf die gewünschte Leistung stellen (vgl. jüngst etwa Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 -, juris Ls. 2 und Rn. 26 m.w.N.).

    Selbstbeschaffung in diesem Sinne ist vielmehr erst die Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs durch die unmittelbare Inanspruchnahme der Leistung eines Leistungserbringers außerhalb der Reichweite des § 36a Abs. 2 SGB VIII (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 -, juris Ls. 3 und Rn. 26 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21
    Demnach ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat und somit das für die Leistungsgewährung vorgesehene System versagt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 33 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.10.2019 - 12 S 1821/18 -, juris Rn. 9; Bayer. VGH, Urt. v. 23.02.2011 - 12 B 10.1331 -, juris Rn. 76).

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 32;Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 37; VG Freiburg, Beschl. v. 22.12.2016 - 4 K 4471/16 -, juris Rn. 28; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 37a m.w.N.).

    Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen dementsprechend nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 3 f).

    Denn die Nachrangigkeit der Jugendhilfe ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen überhaupt bestehen; vielmehr müssen diese anderweitigen Verpflichtungen auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalls eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulsystem tatsächlich zu erhalten sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 39 m.w.N.).

    Denn die Beklagte lässt dabei außer Acht, dass Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 3 f.) auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für seelisch behinderte Kinder oder Jugendliche, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, umfassen.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 12 S 3015/18

    In Ausnahmefällen hat der Träger der Kinder- und Jugendhilfe die Kosten für den

    Auszug aus VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21
    Maßstab für die Unzumutbarkeit ist die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern (vgl. zum Ganzen eingehend BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 6.14 -, juris Rn. 3 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 -, juris Rn. 28; VG Freiburg, Urt. v. 07.11.2018 - 4 K 2908/7 -, n.v., S. 10 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Ls. 1, 3 und Rn. 14, 31 mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass ein Widerspruch zwischen der soeben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts [vgl. Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris] zu der Frage, ob der Jugendhilfeträger die Kosten für den Besuch einer Privatschule in Ausnahmefällen als eine Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen habe, nicht besteht).

    Der Nachweis, dass eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulsystem zur Verfügung steht, obliegt dem Jugendamt; dieses muss - ggf. unter Beteiligung der Schulaufsichtsbehörden - eine konkrete Alternative zum Privatschulbesuch aufzeigen (ebenso bereits OVG NRW, Urt. v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 108 ff. m.w.N. und VG Freiburg, Urt. v. 26.11.2020 - 4 K 1269/20 -, n.v., S. 23; in diese Richtung auch OVG NRW, Beschl. v. 08.09.2010 - 12 A 1326/10 -, juris Ls. 3, Rn. 18 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 07.11.2018 - 4 K 2908/7 -, n.v., S.12 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Rn. 23; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 7 ff.: Die Annahme der Erforderlichkeit eines Privatschulbesuchs mangels Nachweis einer adäquaten Bedarfsbedeckung im Regelschulsystem durch die Beklagte sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden).

    Maßgeblich ist somit allein, ob die Entscheidung der Eltern für eine Beschulung des Klägers durch die X-Fernschule aus ihrer Perspektive und zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung fachlich vertretbar war (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Entscheidung des Betroffenen für eine Privatbeschulung für vertretbar gehalten und dementsprechend die Erstattungsfähigkeit der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe bejaht wurde: OVG NRW, Urt. v. 22.08.2014 - 12 A 3019/11 -, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 108 ff.; Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 36 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 07.11.2018 - 4 K 2908/17 -, n.v., S.12 ff.; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Rn. 20 ff.; VG Braunschweig, Urt. v. 23.01.2020 - 3 A 457/18 - n.v.; bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 -, juris, dort insbes.

    Folglich kann ihnen im Nachhinein nicht mehr entgegengehalten werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563

    Prozesskostenhilfe für Klage auf Übernahme der Kosten eines Fernschulbesuchs

    Auszug aus VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21
    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 32;Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 37; VG Freiburg, Beschl. v. 22.12.2016 - 4 K 4471/16 -, juris Rn. 28; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 37a m.w.N.).

    Dementsprechend bejaht das Bundesverwaltungsgericht einen gegenüber der Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur, soweit und solange eine staatliche Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 43 m.w.N.).

    Maßgeblich ist somit allein, ob die Entscheidung der Eltern für eine Beschulung des Klägers durch die X-Fernschule aus ihrer Perspektive und zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung fachlich vertretbar war (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Entscheidung des Betroffenen für eine Privatbeschulung für vertretbar gehalten und dementsprechend die Erstattungsfähigkeit der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe bejaht wurde: OVG NRW, Urt. v. 22.08.2014 - 12 A 3019/11 -, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 108 ff.; Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 36 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 07.11.2018 - 4 K 2908/17 -, n.v., S.12 ff.; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Rn. 20 ff.; VG Braunschweig, Urt. v. 23.01.2020 - 3 A 457/18 - n.v.; bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 -, juris, dort insbes.

    Dieses Verständnis liegt im Übrigen auch den Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 17 ff.) zugrunde, welche die Kosten für den Besuch einer privaten Fernschule bzw. einer Webindividualschule als erstattungsfähige Maßnahmen der Eingliederungshilfe angesehen haben.

  • OVG Sachsen, 27.02.2017 - 4 B 236/16

    Web-Schule; Eingliederungshilfe

    Auszug aus VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21
    Allerdings liegt hier ein Fall sogenannter schulbezogener Eingliederungshilfe vor, bei dem regelmäßig eine Erstreckung des Beurteilungszeitraums bis zum Ende des Schuljahres in Betracht zu ziehen ist (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 12.12.2018 - 2 K 11183/17 -, juris Rn. 22; vgl. zum Ganzen auch Bayer. VGH, Urt. v. 18.02.2008 - 12 B 06.1846 -, juris Rn. 36: zeitabschnittsweise Prüfung nach Schuljahren bei Hilfen für eine angemessene Schulbildung; VG München, Beschl. v. 18.02.2020 - M 18 E 19.5506 -, juris Rn. 58: Bewilligung einer Schulbegleitung bis zum Ende des Schuljahres; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6: Anspruch auf Ersatz von Schulkosten für den Besuch einer Web-Individualschule bis zum Ende des Schuljahres).

    Dieser Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme kann sich unter Umständen allerdings auch dahingehend verdichten, dass nur eine einzige Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist (ebenso VG München, Urt. v. 25.01.2006 - M 18 K 04.3799 -, juris Rn. 29; Urt. v. 30.11.2011 - M 18 K 09.4274 -, juris Rn. 37 f. und Beschl. v. 27.08.2020 - M 18 E 20.3684 -, juris Rn. 64; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6; Stähr, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 35a Rn. 37a).

    Dieses Verständnis liegt im Übrigen auch den Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 17 ff.) zugrunde, welche die Kosten für den Besuch einer privaten Fernschule bzw. einer Webindividualschule als erstattungsfähige Maßnahmen der Eingliederungshilfe angesehen haben.

    Weiterhin gilt es zu betonen, dass die Kammer die Fernbeschulung des Klägers nicht als dauerhaften Ersatz für eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem ansieht, sondern der Fernunterricht die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass er in Zukunft möglichst wieder an einer Regelschule beschult werden kann, indem er Anschluss an den Unterrichtsstoff und das Leistungsniveau einer seinem Alter entsprechenden Klassenstufe findet (vgl. auch Sächs. OVG, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 7 f.).

  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 38.97

    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung

    Auszug aus VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21
    Von einer Teilhabebeeinträchtigung ist auszugehen, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris; Urt. v. 11.08.2005 - 5 C 18.04 -, juris Rn. 31).

    Eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich ist erst bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt, bei einer Vereinzelung in der Schule und in ähnlich schwerwiegenden Fällen anzunehmen; nicht aber bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, die auch andere Kinder und Jugendliche in ähnlicher Weise teilen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.1997 - 9 S 1462/96 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; Thür. OVG, Beschl. v. 10.06.2009 - 3 EO 136/09 -, juris Rn. 5; VG Augsburg, Beschl. v. 20.04.2011 - 3 E 11.444 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschl. v. 03.02.2015 - 12 B 1493/14 -, juris Rn. 9; OVG Sachs.-Anhalt, Beschl. v. 17.02.2016 - 4 L 162/14 -, juris Rn. 31; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 35a Rn. 38 f. m.w.N).

    Dies setzt eine Eintrittswahrscheinlichkeit von mehr als 50% voraus, so dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung mehr Gründe für eine zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung sprechen müssen als dagegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 16;OVG Sachsen-Anh., Beschl. v. 17.02.2016 - 4 L 162/14 -, juris Rn. 33; Thür. OVG, Urt. v. 19.01.2017 - 3 KO 656/16 -, juris Rn. Rn. 43 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.02.2015 - 5 B 61.14

    Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule als eine Leistung der

    Auszug aus VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21
    Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen dementsprechend nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 3 f).

    Der Nachweis, dass eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulsystem zur Verfügung steht, obliegt dem Jugendamt; dieses muss - ggf. unter Beteiligung der Schulaufsichtsbehörden - eine konkrete Alternative zum Privatschulbesuch aufzeigen (ebenso bereits OVG NRW, Urt. v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 108 ff. m.w.N. und VG Freiburg, Urt. v. 26.11.2020 - 4 K 1269/20 -, n.v., S. 23; in diese Richtung auch OVG NRW, Beschl. v. 08.09.2010 - 12 A 1326/10 -, juris Ls. 3, Rn. 18 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 07.11.2018 - 4 K 2908/7 -, n.v., S.12 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Rn. 23; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 7 ff.: Die Annahme der Erforderlichkeit eines Privatschulbesuchs mangels Nachweis einer adäquaten Bedarfsbedeckung im Regelschulsystem durch die Beklagte sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden).

    Denn die Beklagte lässt dabei außer Acht, dass Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 3 f.) auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für seelisch behinderte Kinder oder Jugendliche, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, umfassen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2016 - 4 L 162/14

    Eingliederungshilfe

    Auszug aus VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21
    Eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich ist erst bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt, bei einer Vereinzelung in der Schule und in ähnlich schwerwiegenden Fällen anzunehmen; nicht aber bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, die auch andere Kinder und Jugendliche in ähnlicher Weise teilen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.1997 - 9 S 1462/96 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; Thür. OVG, Beschl. v. 10.06.2009 - 3 EO 136/09 -, juris Rn. 5; VG Augsburg, Beschl. v. 20.04.2011 - 3 E 11.444 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschl. v. 03.02.2015 - 12 B 1493/14 -, juris Rn. 9; OVG Sachs.-Anhalt, Beschl. v. 17.02.2016 - 4 L 162/14 -, juris Rn. 31; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 35a Rn. 38 f. m.w.N).

    Dies setzt eine Eintrittswahrscheinlichkeit von mehr als 50% voraus, so dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung mehr Gründe für eine zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung sprechen müssen als dagegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 16;OVG Sachsen-Anh., Beschl. v. 17.02.2016 - 4 L 162/14 -, juris Rn. 33; Thür. OVG, Urt. v. 19.01.2017 - 3 KO 656/16 -, juris Rn. Rn. 43 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - 12 A 1639/14

    Übernahmebegehren bzgl. der Kosten für die Beschulung eines Kindes auf Grundlage

    Auszug aus VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21
    Der Nachweis, dass eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulsystem zur Verfügung steht, obliegt dem Jugendamt; dieses muss - ggf. unter Beteiligung der Schulaufsichtsbehörden - eine konkrete Alternative zum Privatschulbesuch aufzeigen (ebenso bereits OVG NRW, Urt. v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 108 ff. m.w.N. und VG Freiburg, Urt. v. 26.11.2020 - 4 K 1269/20 -, n.v., S. 23; in diese Richtung auch OVG NRW, Beschl. v. 08.09.2010 - 12 A 1326/10 -, juris Ls. 3, Rn. 18 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 07.11.2018 - 4 K 2908/7 -, n.v., S.12 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Rn. 23; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 7 ff.: Die Annahme der Erforderlichkeit eines Privatschulbesuchs mangels Nachweis einer adäquaten Bedarfsbedeckung im Regelschulsystem durch die Beklagte sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden).

    Maßgeblich ist somit allein, ob die Entscheidung der Eltern für eine Beschulung des Klägers durch die X-Fernschule aus ihrer Perspektive und zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung fachlich vertretbar war (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Entscheidung des Betroffenen für eine Privatbeschulung für vertretbar gehalten und dementsprechend die Erstattungsfähigkeit der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe bejaht wurde: OVG NRW, Urt. v. 22.08.2014 - 12 A 3019/11 -, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 108 ff.; Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 36 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 07.11.2018 - 4 K 2908/17 -, n.v., S.12 ff.; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Rn. 20 ff.; VG Braunschweig, Urt. v. 23.01.2020 - 3 A 457/18 - n.v.; bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 -, juris, dort insbes.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 3019/11

    Übernahme der Kosten der Beschulung auf der Privatschule i.R.d.

    Auszug aus VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21
    Maßgeblich ist somit allein, ob die Entscheidung der Eltern für eine Beschulung des Klägers durch die X-Fernschule aus ihrer Perspektive und zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung fachlich vertretbar war (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Entscheidung des Betroffenen für eine Privatbeschulung für vertretbar gehalten und dementsprechend die Erstattungsfähigkeit der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe bejaht wurde: OVG NRW, Urt. v. 22.08.2014 - 12 A 3019/11 -, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 108 ff.; Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 36 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 07.11.2018 - 4 K 2908/17 -, n.v., S.12 ff.; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Rn. 20 ff.; VG Braunschweig, Urt. v. 23.01.2020 - 3 A 457/18 - n.v.; bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 -, juris, dort insbes.

    Denn eine gewisse Prüfungs- und Entscheidungsfrist ist dem Jugendhilfeträger vor dem Hintergrund der oben dargelegten Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts zuzubilligen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris Ls. 2 und Rn. 4; OVG NRW, Urt. v. 22.08.2014 - 12 A 3019/11 -, juris 40 ff.; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 36a Rn. 47 f.).

  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 130.07

    Vorherige Antragstellung als Voraussetzung für Leistungen der Jugendhilfe

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.1997 - 9 S 1462/96

    Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung: zum Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom

  • OVG Thüringen, 19.01.2017 - 3 KO 656/16

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Dyskalkulietherapie im Rahmen der

  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 1184/21

    Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung im Rahmen der Beschulung im

  • BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04

    Antrag als Erfordernis für jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe;

  • OVG Thüringen, 10.06.2009 - 3 EO 136/09

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht; Eingliederungshilfe;

  • VG Hamburg, 24.11.2009 - 13 K 4032/07

    Kinder- und Jugendhilfe: Eingliederungshilfe, Teilhabebeeinträchtigung bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2015 - 12 B 1493/14

    Anspruch auf Eingliederungshilfe bei einem Abweichen der seelischen Gesundheit

  • VG München, 24.04.2013 - M 18 K 12.819

    Fehlendes Integrationsrisiko

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2010 - 12 A 1326/10

    Anspruch eines unter einer hyperkinetischen Störung leidenden Kindes auf

  • VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 3 E 11.444

    Einstweilige Anordnung; Eingliederungshilfe; Dyskalkulie;

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15

    Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

  • VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16

    Jugendhilferechtlicher Anspruch auf sozialpädagogisch begleitete

  • BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 12.11

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Elternhaus;

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 15.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Selbstbeschaffung; selbst

  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

  • VG München, 18.02.2020 - M 18 E 19.5506

    Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung

  • BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93

    Klage - Zulässigkeit - Jugendhilfeleistungen

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2005 - 7 S 2445/02

    Jugendhilfeleistungen für eine Legasthenikertherapie

  • VGH Bayern, 23.02.2011 - 12 B 10.1331

    Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine selbst beschaffte

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2019 - 12 S 1821/18

    Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung im Rahmen der Eingliederungshilfe

  • VG München, 27.08.2020 - M 18 E 20.3684

    Schulbegleitung als Maßnahme der Eingliederungshilfe

  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 1152/21

    Eingliederungshilfe bei Legasthenie und Dyskalkulie

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2020 - 12 S 3014/18

    Maßgeblicher gerichtlicher Beurteilungszeitpunkt bei Ablehnung der

  • VG Sigmaringen, 12.12.2018 - 2 K 11183/17

    Jugendhilfe; Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule

  • VGH Bayern, 18.02.2008 - 12 B 06.1846

    Kinder- und Jugendhilfe

  • FG Düsseldorf, 02.11.2022 - 4 K 2416/20

    Gewährng einer Steuerentlastung für den gesamten Einsatz von Erdgas in einer

  • VG München, 30.11.2011 - M 18 K 09.4274

    Besuch der ...schule als einzige geeignete Hilfemaßnahme

  • VG München, 25.01.2006 - M 18 K 04.3799
  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 1184/21

    Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung im Rahmen der Beschulung im

    Der Kläger hatte bereits am 29.01.2021 Bescheidungsuntätigkeitsklage wegen seines Antrags vom 04.06.2020 auf Übernahme der Kosten für den Besuch der X-Fernschule erhoben und diese später in eine Verpflichtungsklage umgestellt (4 K 195/21).

    Dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum an einer seelischen Gesundheitsabweichung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII - vor allem an Atypischem Autismus - litt und bei ihm infolgedessen eine Teilhabebeeinträchtigung vorlag, hat die Kammer im Parallelverfahren zur Erstattung von Schulkosten für den Besuch der X-Fernschule ausführlich dargelegt (Urt. v. 07.10.2021 - 4 K 195/21 -, S. 25 ff.).

    Im Parallelverfahren (4 K 195/21) hat die Kammer dargelegt, dass dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe für die Teilnahme am Unterricht der X-Fernschule zusteht und er dementsprechend die angefallenen Schulkosten von der Beklagten ersetzt verlangen kann.

    Die diesbezüglichen Ausführungen im Parallelverfahren (Urt. v. 07.10.2021 - 4 K 195/21 -, S. 40 f.) gelten entsprechend.

    Für weitere Einzelheiten wird auf die dortigen Ausführungen (Urt. v. 07.10.2021 - 4 K 195/21 -, S. 41 f.) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

  • VG Würzburg, 24.11.2022 - W 3 K 21.1437

    Untätigkeitsklage, Kostenübernahme, selbstbeschaffte Eingliederungshilfe,

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglich (vgl. Tenor des Urteils vom 1.3.2012 - 5 C 12.11 - BeckRS 2012, 50030; ferner VG Freiburg, U.v. 7.10.2021 - 4 K 195/21 - BeckRS 2021, 45312 Rn. 67), zumal die Kosten für das Schuljahr 2022/2023 noch nicht abschließend bestimmt werden können, da dieses Schuljahr noch nicht abgeschlossen ist.

    Ein solches Herantragen des Hilfebedarfs an den Jugendhilfeträger, also ein Inkenntnissetzen im Sinne von § 36a Abs. 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, setzt eine eindeutige Willensbekundung des Leistungsberechtigten (oder seines gesetzlichen Vertreters) voraus, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen (VG Freiburg, U.v. 7.10.2021 - 4 K 195/21 - BeckRS 2021, 45312 Rn. 114).

    Denn unter Selbstbeschaffung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII ist die Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs durch die unmittelbare Inanspruchnahme der Leistung eines Leistungserbringers außerhalb der Reichweite des § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII zu verstehen (vgl. OVG Niedersachsen, B.v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20, JAmt 2021, 230, 233; VG Freiburg, U.v. 7.10.2021 - 4 K 195/21 - BeckRS 2021, 45312 Rn. 115).

    Zwar schafft eine - im Hinblick auf die Fähigkeiten des Jugendlichen - angemessene Schulbildung beispielsweise erst die Voraussetzungen dafür, dass er später einen Beruf ausüben und so an der Gesellschaft teilhaben kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - BeckRS 2018, 3068 Rn. 34; VG Freiburg, U.v. 7.10.2021 - 4 K 195/21 - BeckRS 2021, 45312 Rn. 106).

  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 1152/21

    Eingliederungshilfe bei Legasthenie und Dyskalkulie

    Der Kläger hatte bereits am 29.01.2021 Bescheidungsuntätigkeitsklage wegen seines Antrags vom 04.06.2020 auf Übernahme der Kosten für den Besuch der X-Fernschule erhoben und diese später in eine Verpflichtungsklage umgestellt (4 K 195/21).

    Dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum an einer seelischen Gesundheitsabweichung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII - vor allem an Atypischem Autismus (F 84.10) - litt und bei ihm infolgedessen eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich vorlag, hat die Kammer im Parallelverfahren zur Erstattung von Schulkosten für den Besuch der X-Fernschule bereits dargelegt (Urt. v. 07.10.2021 - 4 K 195/21 -, S. 25 ff.).

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